![]() |
Name, Sitz und Zweck -------------------- Art. 1 Name,Sitz Unter dem Namen U F S [United Fidonets of Switzerland] besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des ZGB, der parteipolitisch und konfessionell neutral ist. Der Sitz befindet sich am Ort des Sekretariats. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Foerderung der elektronischen Post im FidoNet (Echo-Mail) und anderen elektronischen Netzen. Er versucht diesen Zweck mit folgenden Mitteln zu erreichen: - Finanzierung des Mail-Import/Export - Pflege und Foerderung der SysOp-Ethik und der Kollegialitaet unter den Mitgliedern. - Optimierung der Versorgung seiner Mitglieder mit E-Mail innerhalb und ausserhalb des Fidonetzes. Mitgliedschaft -------------- Art. 3 Mitgliederarten Der Verein umfasst folgende Mitgliederarten: - Aktivmitglieder - Passivmitglieder - Ehrenmitglieder Art. 3.1 Stimmberechtigte Mitgliedschaften Art. 3.1.1 Aktivmitglieder Aktivmitglieder koennen nur Sysops von Nodes werden, welche einem Netz der Region 30 des FidoNet angeschlossen sind. Art. 3.2 Nicht stimmberechtigte Mitgliedschaften Art. 3.2.1 Passivmitgliedschaft Passivmitglieder koennen alle natuerlichen und juristischen Personen werden. Art. 3.3 Ehrenmitglieder Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, koennen von der Ordentlichen Generalversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben gegenueber dem Verein und anderen Mitgliedern dieselben Rechte, die sie bei Bezahlung des ihren Eigenschaften entsprechenden Jahresbeitrags als Aktiv- resp. Passivmitglied haetten. Art. 4 Aufnahme Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Kassier zu senden. Der Vorstand entscheidet ueber die Aufnahmegesuche. Er kann die Aufnahme ohne Bekanntgabe der Gruende verweigern. Das Votum der Mitglieder ueberstimmt den Vorstand. Ferner schlaegt er der GV die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor. Art. 5 Erloeschung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erloescht: - durch Austritt, der auf Ende eines Monats schriftlich (per Post) zu erklaeren ist. - durch Betriebsaufgabe (aktive Mitgliedschaft) oder Tod. - durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung auszusprechen ist und eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen erfordert. Er soll insbesondere gegenueber Mitgliedern erfolgen, welche gegen die Interessen des Vereins handeln. - durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenueber dem Verein nicht erfuellt. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermoegen. Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Verstoesse gegen die Pflichten Art. 6.1 Rechte und Pflichten Ueber die Rechte und Pflichten als Vereinsmitglieder (ZGB Art. 60 ff) hinaus gilt: Die Mitglieder haben das Recht, vom Verein finanzierte (also importierte und/oder verteilte) Echo-Mail bei einem anderen Mitglied (mit dessen Einverstaendnis und in Uebereinstimmung mit der von den zustaendigen NCs/NECs/Hubs zur Verfuegung gestellten Struktur) zu beziehen. Die Mitglieder haben das Recht, diese Echo-Mail, unter Vorbehalt von Rules, Moderatorintervention und allenfalls *EC-Zustimmung, ihren Points und BBS-Usern fuer deren ausschliesslich persoenlichen Eigengebrauch zugaenglich zu machen. Die Mitglieder haben die Pflicht, von ihnen belieferte Points und User zur Einhaltung von Regeln und Anstand anzuhalten. Kein Mitglied darf solche Echo-Mail einem gelisteten Node in irgendeiner Art zugaenglich machen, wenn dieser nicht ebenfalls Aktiv-Mitglied des UFS ist. Dies gilt insbesondere auch fuer Nodes, die zusaetzlich als Points oder BBS-Users auftreten. Jedes Aktivmitglied besitzt eine Stimme. Den Mitgliedern werden die laufenden Vereinsberichte, Mitteilungen und Einladungen in der Regel via Echo-Mail (im Pflichtecho (Vereinsecho)) zugestellt. Der Vorstand bezeichnet ein Echo als Pflichtecho. Was in diesem Echo publiziert wird, gilt als zugestellt. Art. 6.2 Sanktionen bei Verstoessen gegen die Pflichten Verstoesst ein Mitglied gegen seine Pflichten oder gegen Sinn und Geist der Mitgliedschaft, oder gegen die Interessen des Vereins, kann der Vorstand, je nach Schwere und Dauer respektive Absicht des Verstosses, im Interesse des Vereins, seiner Taetigkeit oder Mitglieder folgende Sanktion verhaengen: Sistierung des Bezugs von vom Verein finanzierten und/oder verteilten Echos. Art. 7 Mitgliederbeitraege Aktivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, jaehrlich jedoch hoechstens SFr. 300.- . Passivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, jaehrlich jedoch hoechstens SFr. 50.- . Die Einzahlungsscheine werden bis spaetestens 4 Arbeitstage nach der GV mit Briefpost vom Kassier versandt. Der Jahresbeitrag ist 32 Kalendertage nach dem Versand der Einzahlungsscheine faellig. 10 Kalendertage vor Faelligkeit der Jahresrechnung mahnt der Kassier alle noch nicht beglichenen Rechnungen einmal per Netmail an. Trifft der Betrag nicht fristgerecht (Zahlungsziel plus 3 Arbeitstage) beim Kassier ein, muss der Vorstand alle seine Moeglichkeiten einsetzen um das Mitglied vom UFS-finanzierten Mailfluss auszuschliessen. In Ausnahmenfaellen kann der Vorstand vereinzelt Stundungen zulassen. Der Vorstand ist verplichtet, Stundungen an der naechsten GV einzeln und ausfuehrlich mit Begruendung vorzutragen. Mitglieder, welche im laufenden Jahr dem Verein beitreten, bezahlen pro angefangenes Quartal. Mitgliedern, deren Austrittsdatum vor Beginn des neuen Geschaeftsjahres bekannt ist, wird der Jahresbeitrag pro rata temporis berechnet. Es gibt keine Rueckerstattung. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beitraege. Organe und Verwaltung --------------------- Art. 8 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren Art. 9 Generalversammlung Jedes Jahr hat, wenn moeglich im ersten Quartal jeden Geschaeftsjahres, eine ordentliche Generalversammlung zur Erledigung mindestens der folgenden Geschaefte stattzufinden: - Entgegennahme des Jahresberichtes - Entgegennahme des Kassiersberichtes - Genehmigung der Jahresrechnung - Genehmigung des Budges und Festsetzung der Beitraege Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand angesetzt oder von wenigstens einem Fuenftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt werden. Zu den Generalversammlungen sind saemtliche Mitglieder per Echo-Mail im Vereinsecho unter Angabe der Traktanden, wenigstens zwei Wochen vorher, einzuladen. Ueber Gegenstaende, die nicht gehoerig angekuendigt sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens zwei drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Mehrheit des Vorstandes dies verlangen. Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, werden Beschluesse der Generalversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Praesidenten. Ueber die Generalversammlung ist ein Protokoll zu fuehren. Art. 10 Vorstand Die Vorstandmitglieder werden durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewaehlt. Wiederwahl ist zulaessig. Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern. Er ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen und sich, wenn weniger als 9 Mitglieder gewaehlt wurden, bis zu dieser Zahl selbst zu ergaenzen. Derartige Wahlen sind der naechsten Generalversammlung zur Bestaetigung vorzulegen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Praesidenten und des Kassiers, die von der Generalversammlung gewaehlt werden, selbst. Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er versammelt sich auf Einladung des Praesidenten so oft es die Geschaefte erfordern. Beschlussfaehig ist er bei Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Verbindliche Beschluesse fasst er mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Praesidenten. Der Vorstand kann Fachkommisionen bestellen und Arbeitsgruppen bilden. Die administrative Behandlung der Geschaefte obliegt dem Sekretariat. Vorstands- und Kommissionsmitglieder haben, neben dem jaehrlichen Vorstandsessen, kein Anrecht auf Sitzungsgelder und Spesenverguetung. Der Vorstand regelt die Aufwendungen fuer das Sekretariat. Ueber die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fuehren. Art. 11 Rechnungsrevisoren Zur Pruefung der Jahresrechnung amten zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor. Sie werden durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewaehlt. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Schlussbestimmungen ------------------- Art. 12 Geschaeftsjahr Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 13 Aufloesung Statutenaenderungen sowie Beschluss auf Aufloesung der Vereinigung beduerfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermoegen ein Ueberschuss, wird dieser Ueberschuss waehrend zweier Jahre auf ein Sperrkonto gelegt. Es muessen von der Versammlung mindestens 3 Mitglieder als Verwalter gewaehlt werden. Diese muessen nach Ablauf der zwei Jahre oder nach Entstehung eines neuen Vereines, mit gleichen Zielsetzungen, eine Versammlung der ehemaligen Mitglieder einberufen. Diese Versammlung bestimmt ob dem neuen Verein das Geld ueberwiesen wird. Wird dem Verein das Geld nicht zugesprochen und die zwei Jahre sind abgelaufen, wird das Vermoegen an die Schweiz. Rettungsflugwacht ueberwiesen. Art. 14 Schlusswort Die vorliegenden Statuten sind von der Ausserordentlichen Generalversammlung vom 27.4.1996 in Olten im Rahmen einer Statutenrevision genehmigt worden und treten am 28.4.1996 in Kraft. Der Praesident: Der Aktuar: Christian Laubscher Patrick Reinhart |