FIDONET und UFS

      Statuten  (französisch)
       Name, Sitz und Zweck
       --------------------


       Art.  1  Name,Sitz

          Unter dem Namen  U F S  [United Fidonets of Switzerland] besteht
          ein  Verein   im  Sinne   der  Artikel   60  ff.  des  ZGB,  der
          parteipolitisch und konfessionell neutral  ist. Der  Sitz befindet
          sich am Ort des Sekretariats.



       Art.  2  Zweck

          Der Verein  bezweckt die  Foerderung der elektronischen Post
          im FidoNet (Echo-Mail) und anderen elektronischen Netzen. Er 
          versucht diesen Zweck mit folgenden Mitteln zu erreichen:

          - Finanzierung des Mail-Import/Export

          - Pflege  und Foerderung  der SysOp-Ethik und der Kollegialitaet
            unter den Mitgliedern.

          - Optimierung der Versorgung seiner Mitglieder mit E-Mail
            innerhalb und ausserhalb des Fidonetzes.



       Mitgliedschaft
       --------------


       Art.  3  Mitgliederarten

          Der Verein umfasst folgende Mitgliederarten:

          -  Aktivmitglieder

          -  Passivmitglieder

          -  Ehrenmitglieder

       

       Art.  3.1 Stimmberechtigte Mitgliedschaften


       Art.  3.1.1   Aktivmitglieder 

         Aktivmitglieder koennen nur Sysops von Nodes werden, welche
         einem Netz der Region 30 des FidoNet angeschlossen sind.

       
       Art.  3.2 Nicht stimmberechtigte Mitgliedschaften

       Art.  3.2.1   Passivmitgliedschaft

          Passivmitglieder  koennen  alle  natuerlichen  und  juristischen
          Personen werden.


       Art.  3.3 Ehrenmitglieder

          Personen, die  sich in  besonderer Weise um den Verein und seine
          Zwecke  verdient  gemacht  haben,  koennen von der Ordentlichen
          Generalversammlung auf Antrag des Vorstands zu  Ehrenmitgliedern
          ernannt werden.

          Sie haben gegenueber dem Verein und anderen Mitgliedern dieselben
          Rechte, die sie bei Bezahlung des ihren Eigenschaften entsprechenden
          Jahresbeitrags als Aktiv- resp. Passivmitglied haetten.


       Art.  4  Aufnahme

          Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Kassier zu 
          senden. Der Vorstand entscheidet ueber die Aufnahmegesuche. 
          Er kann die Aufnahme ohne Bekanntgabe der Gruende verweigern. 
          Das Votum der Mitglieder ueberstimmt den Vorstand.

          Ferner schlaegt er der GV die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor.



       Art.  5  Erloeschung der Mitgliedschaft

          Die Mitgliedschaft erloescht:

          -  durch Austritt,  der auf  Ende eines  Monats schriftlich (per
             Post) zu erklaeren ist.

          -  durch Betriebsaufgabe (aktive Mitgliedschaft) oder Tod.

          -  durch   Ausschluss,   der   von   der   Mitgliederversammlung
             auszusprechen   ist   und   eine   Zweidrittelsmehrheit   der
             abgegebenen   Stimmen   erfordert.   Er   soll   insbesondere
             gegenueber Mitgliedern  erfolgen, welche gegen die Interessen
             des Vereins handeln.

          -  durch Beschluss  des  Vorstandes,  wenn  ein  Mitglied  trotz
             wiederholter  Mahnung   seine  finanziellen   Verpflichtungen
             gegenueber dem Verein nicht erfuellt.

          Ausgetretene  und   ausgeschlossene  Mitglieder   haben   keinen
          Anspruch auf das Vereinsvermoegen.



       Art.  6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
                  Verstoesse gegen die Pflichten


       Art.  6.1  Rechte und Pflichten

       Ueber die Rechte und Pflichten als Vereinsmitglieder 
       (ZGB Art. 60 ff) hinaus gilt:

       Die Mitglieder haben das Recht, vom Verein finanzierte
       (also importierte und/oder verteilte) Echo-Mail bei einem
       anderen Mitglied (mit dessen Einverstaendnis und in
       Uebereinstimmung mit der von den zustaendigen NCs/NECs/Hubs
       zur Verfuegung gestellten Struktur) zu beziehen.

       Die Mitglieder haben das Recht, diese Echo-Mail, unter
       Vorbehalt von Rules, Moderatorintervention und allenfalls
       *EC-Zustimmung, ihren Points und BBS-Usern fuer deren
       ausschliesslich persoenlichen Eigengebrauch zugaenglich zu
       machen. 

       Die Mitglieder haben die Pflicht, von ihnen belieferte
       Points und User zur Einhaltung von Regeln und Anstand anzuhalten.
  
       Kein Mitglied darf solche Echo-Mail einem gelisteten Node in
       irgendeiner Art zugaenglich machen, wenn dieser nicht
       ebenfalls Aktiv-Mitglied des UFS ist. Dies gilt insbesondere
       auch fuer Nodes, die zusaetzlich als Points oder BBS-Users
       auftreten.

       Jedes Aktivmitglied besitzt eine Stimme.

       Den Mitgliedern werden die laufenden Vereinsberichte,
       Mitteilungen und Einladungen in der Regel via Echo-Mail 
       (im Pflichtecho (Vereinsecho)) zugestellt.

       Der Vorstand bezeichnet ein Echo als Pflichtecho. Was in diesem
       Echo publiziert wird, gilt als zugestellt.



       Art. 6.2  Sanktionen bei Verstoessen gegen die Pflichten


       Verstoesst ein Mitglied gegen seine Pflichten oder gegen Sinn
       und Geist der Mitgliedschaft, oder gegen die Interessen des
       Vereins, kann der Vorstand, je nach Schwere und Dauer respektive
       Absicht des Verstosses, im Interesse des Vereins, seiner
       Taetigkeit oder Mitglieder folgende Sanktion verhaengen: 

       Sistierung des Bezugs von vom Verein finanzierten und/oder
       verteilten Echos.



       Art.  7  Mitgliederbeitraege

          Aktivmitglieder bezahlen einen von der  Generalversammlung
          festgesetzten   Jahresbeitrag, jaehrlich   jedoch   hoechstens
          SFr. 300.- .

          Passivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung
          festgesetzten   Jahresbeitrag, jaehrlich jedoch hoechstens
          SFr.  50.- .

          Die Einzahlungsscheine werden bis spaetestens
          4 Arbeitstage nach der GV mit Briefpost vom Kassier versandt. 

          Der Jahresbeitrag ist 32 Kalendertage nach dem Versand der 
          Einzahlungsscheine faellig.

          10 Kalendertage vor Faelligkeit der Jahresrechnung mahnt der        
          Kassier alle noch nicht beglichenen Rechnungen einmal per 
          Netmail an. Trifft der Betrag nicht fristgerecht (Zahlungsziel
          plus 3 Arbeitstage) beim Kassier ein, muss der Vorstand alle
          seine Moeglichkeiten einsetzen um das Mitglied vom 
          UFS-finanzierten Mailfluss auszuschliessen.

          In Ausnahmenfaellen kann der Vorstand vereinzelt Stundungen 
          zulassen. Der Vorstand ist verplichtet, Stundungen an der 
          naechsten GV einzeln und ausfuehrlich mit Begruendung vorzutragen.

          Mitglieder, welche  im laufenden  Jahr dem Verein beitreten, 
          bezahlen pro angefangenes Quartal.

          Mitgliedern, deren  Austrittsdatum  vor  Beginn des neuen
          Geschaeftsjahres bekannt ist, wird der Jahresbeitrag pro 
          rata temporis berechnet.

          Es gibt keine Rueckerstattung.

          Ehrenmitglieder bezahlen keine Beitraege.



       Organe und Verwaltung
       ---------------------


       Art.  8  Vereinsorgane

          Die Organe des Vereins sind:

          -  die Generalversammlung
          -  der Vorstand
          -  die Rechnungsrevisoren



       Art.  9  Generalversammlung

          Jedes Jahr hat, wenn moeglich im ersten Quartal jeden
          Geschaeftsjahres, eine ordentliche  Generalversammlung  zur  
          Erledigung  mindestens der folgenden Geschaefte stattzufinden:

          -  Entgegennahme des Jahresberichtes

          -  Entgegennahme des Kassiersberichtes

          -  Genehmigung der Jahresrechnung

          -  Genehmigung des Budges und Festsetzung der Beitraege

          Eine   ausserordentliche   Generalversammlung   kann  durch  den
          Vorstand  angesetzt  oder  von  wenigstens  einem  Fuenftel  der
          stimmberechtigten  Mitglieder   unter  Angabe   der   Traktanden
          verlangt werden.

          Zu den Generalversammlungen sind saemtliche Mitglieder
          per  Echo-Mail im Vereinsecho unter Angabe der Traktanden, 
          wenigstens zwei Wochen vorher, einzuladen.

          Ueber Gegenstaende,  die nicht  gehoerig angekuendigt sind, darf
          ein Beschluss  nur gefasst  werden, wenn mindestens zwei drittel
          der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Mehrheit des
          Vorstandes dies verlangen.

          Soweit  die   Statuten  nichts   anderes  vorschreiben,   werden
          Beschluesse   der    Generalversammlung    mit   der   einfachen
          Stimmenmehrheit  der   anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder
          gefasst.  Bei   Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
          Praesidenten.

          Ueber die Generalversammlung ist ein Protokoll zu fuehren.



       Art. 10  Vorstand

          Die  Vorstandmitglieder  werden  durch   die  Generalversammlung
          auf zwei  Jahre gewaehlt. Wiederwahl ist zulaessig. Der Vorstand
          besteht aus  3 bis  9 Mitgliedern. Er ist befugt, ausgeschiedene
          Mitglieder zu  ersetzen und  sich, wenn weniger als 9 Mitglieder
          gewaehlt  wurden,  bis  zu  dieser  Zahl  selbst  zu  ergaenzen.
          Derartige Wahlen  sind  der  naechsten   Generalversammlung  zur
          Bestaetigung vorzulegen.  Der  Vorstand  konstituiert  sich  mit
          Ausnahme  des   Praesidenten  und  des  Kassiers,  die  von  der
          Generalversammlung gewaehlt werden, selbst.

          Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und vertritt
          diesen  nach  aussen.  Er  versammelt  sich  auf  Einladung  des
          Praesidenten so oft es die Geschaefte erfordern. Beschlussfaehig
          ist er  bei  Anwesenheit  von  mindestens  der  Mehrheit  seiner
          Mitglieder. Verbindliche Beschluesse  fasst er mit der  Mehrheit
          der Stimmen  der anwesenden  Mitglieder.  Bei  Stimmengleichheit
          entscheidet die Stimme des Praesidenten.

          Der Vorstand  kann Fachkommisionen  bestellen und Arbeitsgruppen
          bilden. Die administrative Behandlung der Geschaefte obliegt dem
          Sekretariat.

          Vorstands-   und   Kommissionsmitglieder    haben,   neben   dem 
          jaehrlichen Vorstandsessen, kein  Anrecht auf Sitzungsgelder und
          Spesenverguetung. Der  Vorstand regelt die Aufwendungen fuer das
          Sekretariat. Ueber  die Vorstandssitzungen  ist ein Protokoll zu
          fuehren.



       Art. 11  Rechnungsrevisoren

          Zur Pruefung  der Jahresrechnung  amten zwei  Rechnungsrevisoren
          und    ein     Ersatzrevisor.    Sie     werden    durch     die
          Generalversammlung  auf  zwei  Jahre gewaehlt. Sie erstatten der
          Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

       

       Schlussbestimmungen
       -------------------


       Art. 12  Geschaeftsjahr

          Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.



       Art. 13  Aufloesung

          Statutenaenderungen   sowie   Beschluss   auf   Aufloesung   der
          Vereinigung beduerfen  der Zustimmung  von zwei  Dritteln der an
          der  Generalversammlung   anwesenden  Mitgliedern.  Ergibt  sich
          bei der  Liquidation des  Vereinsvermoegen ein Ueberschuss, wird
          dieser Ueberschuss  waehrend  zweier Jahre  auf  ein  Sperrkonto
          gelegt. Es  muessen von  der Versammlung mindestens 3 Mitglieder
          als Verwalter  gewaehlt werden.  Diese muessen  nach Ablauf  der
          zwei Jahre  oder  nach  Entstehung  eines  neuen  Vereines,  mit
          gleichen  Zielsetzungen,   eine   Versammlung   der   ehemaligen
          Mitglieder einberufen.  Diese Versammlung  bestimmt ob dem neuen
          Verein das Geld ueberwiesen wird. Wird dem Verein das Geld nicht
          zugesprochen und  die  zwei  Jahre  sind  abgelaufen,  wird  das
          Vermoegen an die Schweiz. Rettungsflugwacht ueberwiesen.




       Art. 14  Schlusswort

          Die vorliegenden Statuten sind von der Ausserordentlichen 
          Generalversammlung vom 27.4.1996 in Olten im Rahmen einer
          Statutenrevision genehmigt worden und treten am 28.4.1996
          in Kraft.

          Der Praesident:               Der Aktuar:



              Christian Laubscher            Patrick Reinhart