Name, Sitz und Zweck
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Art. 1 Name,Sitz
Unter dem Namen U F S [United Fidonets of Switzerland] besteht
ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des ZGB, der
parteipolitisch und konfessionell neutral ist. Der Sitz befindet
sich am Ort des Sekretariats.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Foerderung der elektronischen Post
im FidoNet (Echo-Mail) und anderen elektronischen Netzen. Er
versucht diesen Zweck mit folgenden Mitteln zu erreichen:
- Finanzierung des Mail-Import/Export
- Pflege und Foerderung der SysOp-Ethik und der Kollegialitaet
unter den Mitgliedern.
- Optimierung der Versorgung seiner Mitglieder mit E-Mail
innerhalb und ausserhalb des Fidonetzes.
Mitgliedschaft
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Art. 3 Mitgliederarten
Der Verein umfasst folgende Mitgliederarten:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 3.1 Stimmberechtigte Mitgliedschaften
Art. 3.1.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder koennen nur Sysops von Nodes werden, welche
einem Netz der Region 30 des FidoNet angeschlossen sind.
Art. 3.2 Nicht stimmberechtigte Mitgliedschaften
Art. 3.2.1 Passivmitgliedschaft
Passivmitglieder koennen alle natuerlichen und juristischen
Personen werden.
Art. 3.3 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine
Zwecke verdient gemacht haben, koennen von der Ordentlichen
Generalversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Sie haben gegenueber dem Verein und anderen Mitgliedern dieselben
Rechte, die sie bei Bezahlung des ihren Eigenschaften entsprechenden
Jahresbeitrags als Aktiv- resp. Passivmitglied haetten.
Art. 4 Aufnahme
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Kassier zu
senden. Der Vorstand entscheidet ueber die Aufnahmegesuche.
Er kann die Aufnahme ohne Bekanntgabe der Gruende verweigern.
Das Votum der Mitglieder ueberstimmt den Vorstand.
Ferner schlaegt er der GV die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor.
Art. 5 Erloeschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erloescht:
- durch Austritt, der auf Ende eines Monats schriftlich (per
Post) zu erklaeren ist.
- durch Betriebsaufgabe (aktive Mitgliedschaft) oder Tod.
- durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung
auszusprechen ist und eine Zweidrittelsmehrheit der
abgegebenen Stimmen erfordert. Er soll insbesondere
gegenueber Mitgliedern erfolgen, welche gegen die Interessen
des Vereins handeln.
- durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz
wiederholter Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen
gegenueber dem Verein nicht erfuellt.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermoegen.
Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Verstoesse gegen die Pflichten
Art. 6.1 Rechte und Pflichten
Ueber die Rechte und Pflichten als Vereinsmitglieder
(ZGB Art. 60 ff) hinaus gilt:
Die Mitglieder haben das Recht, vom Verein finanzierte
(also importierte und/oder verteilte) Echo-Mail bei einem
anderen Mitglied (mit dessen Einverstaendnis und in
Uebereinstimmung mit der von den zustaendigen NCs/NECs/Hubs
zur Verfuegung gestellten Struktur) zu beziehen.
Die Mitglieder haben das Recht, diese Echo-Mail, unter
Vorbehalt von Rules, Moderatorintervention und allenfalls
*EC-Zustimmung, ihren Points und BBS-Usern fuer deren
ausschliesslich persoenlichen Eigengebrauch zugaenglich zu
machen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, von ihnen belieferte
Points und User zur Einhaltung von Regeln und Anstand anzuhalten.
Kein Mitglied darf solche Echo-Mail einem gelisteten Node in
irgendeiner Art zugaenglich machen, wenn dieser nicht
ebenfalls Aktiv-Mitglied des UFS ist. Dies gilt insbesondere
auch fuer Nodes, die zusaetzlich als Points oder BBS-Users
auftreten.
Jedes Aktivmitglied besitzt eine Stimme.
Den Mitgliedern werden die laufenden Vereinsberichte,
Mitteilungen und Einladungen in der Regel via Echo-Mail
(im Pflichtecho (Vereinsecho)) zugestellt.
Der Vorstand bezeichnet ein Echo als Pflichtecho. Was in diesem
Echo publiziert wird, gilt als zugestellt.
Art. 6.2 Sanktionen bei Verstoessen gegen die Pflichten
Verstoesst ein Mitglied gegen seine Pflichten oder gegen Sinn
und Geist der Mitgliedschaft, oder gegen die Interessen des
Vereins, kann der Vorstand, je nach Schwere und Dauer respektive
Absicht des Verstosses, im Interesse des Vereins, seiner
Taetigkeit oder Mitglieder folgende Sanktion verhaengen:
Sistierung des Bezugs von vom Verein finanzierten und/oder
verteilten Echos.
Art. 7 Mitgliederbeitraege
Aktivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag, jaehrlich jedoch hoechstens
SFr. 300.- .
Passivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag, jaehrlich jedoch hoechstens
SFr. 50.- .
Die Einzahlungsscheine werden bis spaetestens
4 Arbeitstage nach der GV mit Briefpost vom Kassier versandt.
Der Jahresbeitrag ist 32 Kalendertage nach dem Versand der
Einzahlungsscheine faellig.
10 Kalendertage vor Faelligkeit der Jahresrechnung mahnt der
Kassier alle noch nicht beglichenen Rechnungen einmal per
Netmail an. Trifft der Betrag nicht fristgerecht (Zahlungsziel
plus 3 Arbeitstage) beim Kassier ein, muss der Vorstand alle
seine Moeglichkeiten einsetzen um das Mitglied vom
UFS-finanzierten Mailfluss auszuschliessen.
In Ausnahmenfaellen kann der Vorstand vereinzelt Stundungen
zulassen. Der Vorstand ist verplichtet, Stundungen an der
naechsten GV einzeln und ausfuehrlich mit Begruendung vorzutragen.
Mitglieder, welche im laufenden Jahr dem Verein beitreten,
bezahlen pro angefangenes Quartal.
Mitgliedern, deren Austrittsdatum vor Beginn des neuen
Geschaeftsjahres bekannt ist, wird der Jahresbeitrag pro
rata temporis berechnet.
Es gibt keine Rueckerstattung.
Ehrenmitglieder bezahlen keine Beitraege.
Organe und Verwaltung
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Art. 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 9 Generalversammlung
Jedes Jahr hat, wenn moeglich im ersten Quartal jeden
Geschaeftsjahres, eine ordentliche Generalversammlung zur
Erledigung mindestens der folgenden Geschaefte stattzufinden:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme des Kassiersberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budges und Festsetzung der Beitraege
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den
Vorstand angesetzt oder von wenigstens einem Fuenftel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden
verlangt werden.
Zu den Generalversammlungen sind saemtliche Mitglieder
per Echo-Mail im Vereinsecho unter Angabe der Traktanden,
wenigstens zwei Wochen vorher, einzuladen.
Ueber Gegenstaende, die nicht gehoerig angekuendigt sind, darf
ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens zwei drittel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Mehrheit des
Vorstandes dies verlangen.
Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, werden
Beschluesse der Generalversammlung mit der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Praesidenten.
Ueber die Generalversammlung ist ein Protokoll zu fuehren.
Art. 10 Vorstand
Die Vorstandmitglieder werden durch die Generalversammlung
auf zwei Jahre gewaehlt. Wiederwahl ist zulaessig. Der Vorstand
besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern. Er ist befugt, ausgeschiedene
Mitglieder zu ersetzen und sich, wenn weniger als 9 Mitglieder
gewaehlt wurden, bis zu dieser Zahl selbst zu ergaenzen.
Derartige Wahlen sind der naechsten Generalversammlung zur
Bestaetigung vorzulegen. Der Vorstand konstituiert sich mit
Ausnahme des Praesidenten und des Kassiers, die von der
Generalversammlung gewaehlt werden, selbst.
Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und vertritt
diesen nach aussen. Er versammelt sich auf Einladung des
Praesidenten so oft es die Geschaefte erfordern. Beschlussfaehig
ist er bei Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner
Mitglieder. Verbindliche Beschluesse fasst er mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Praesidenten.
Der Vorstand kann Fachkommisionen bestellen und Arbeitsgruppen
bilden. Die administrative Behandlung der Geschaefte obliegt dem
Sekretariat.
Vorstands- und Kommissionsmitglieder haben, neben dem
jaehrlichen Vorstandsessen, kein Anrecht auf Sitzungsgelder und
Spesenverguetung. Der Vorstand regelt die Aufwendungen fuer das
Sekretariat. Ueber die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu
fuehren.
Art. 11 Rechnungsrevisoren
Zur Pruefung der Jahresrechnung amten zwei Rechnungsrevisoren
und ein Ersatzrevisor. Sie werden durch die
Generalversammlung auf zwei Jahre gewaehlt. Sie erstatten der
Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Schlussbestimmungen
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Art. 12 Geschaeftsjahr
Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 13 Aufloesung
Statutenaenderungen sowie Beschluss auf Aufloesung der
Vereinigung beduerfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an
der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern. Ergibt sich
bei der Liquidation des Vereinsvermoegen ein Ueberschuss, wird
dieser Ueberschuss waehrend zweier Jahre auf ein Sperrkonto
gelegt. Es muessen von der Versammlung mindestens 3 Mitglieder
als Verwalter gewaehlt werden. Diese muessen nach Ablauf der
zwei Jahre oder nach Entstehung eines neuen Vereines, mit
gleichen Zielsetzungen, eine Versammlung der ehemaligen
Mitglieder einberufen. Diese Versammlung bestimmt ob dem neuen
Verein das Geld ueberwiesen wird. Wird dem Verein das Geld nicht
zugesprochen und die zwei Jahre sind abgelaufen, wird das
Vermoegen an die Schweiz. Rettungsflugwacht ueberwiesen.
Art. 14 Schlusswort
Die vorliegenden Statuten sind von der Ausserordentlichen
Generalversammlung vom 27.4.1996 in Olten im Rahmen einer
Statutenrevision genehmigt worden und treten am 28.4.1996
in Kraft.
Der Praesident: Der Aktuar:
Christian Laubscher Patrick Reinhart
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